„Colette“

„COLETTE erzählt die bahnbrechende und wahre Geschichte einer der wichtigsten französischen Schriftstellerinnen des 20. Jahrhunderts.“, heißt es im Flyer zum Film, bei dem ich im kultigen Roxy Kino im Dortmunder Norden eine Zeitreise in die Salons der Intellektuellen zur Zeit des „Fin de Siècle“ machen konnte. Regisseur Wash Westmoreland hatte mit der Besetzung der Hauptrollen mit Keira Knightley und Dominic West ein gutes Händchen.

Die junge Gabrielle Colette heiratet den Schriftsteller Willy, kommt in Paris durch ihn zum Schreiben und verhilft ihm mit dem Roman „Claudine à lécole“ mitsamt Merchandising mit Parfum, Make-up, Seifen zum Erfolg. Und wenn zwei starke Charaktere aufeinandertreffen, bekommt das Spielchen, das sie miteinander treiben, auch schon mal amüsante, sogar komödiantische Züge, getoppt vom Kuss zweier Frauen auf der Bühne des „Moulin Rouge“, auf dem Plakat an der Litfasssäule quittiert mit einem dicken roten „Annulé“. Die Rolle des „enfant terrible“ der französischen Frauenliteratur namens Colette ist mit Keira Knightley im wahrsten Sinne wunderschön besetzt und kommt im Zeitkolorit mit Interieurs, Kutschen, Kostümen zur vollen Entfaltung.
Empfehlung!!!!!!

Zugrunde liegen die Biografien von:
Sidonie-Gabrielle Claudine Colette (28. Januar 1873 – 3. August 1954)
Henry Gauthier-Villars genannt „Willy“ (8 August 1859 – 12 January 1931)

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Hanak beim DEL Wintergame

Ein Banner am Gebäude des Römisch-Germanischen Museums auf dem Weg vom Bahnhof zum Heumarkt machte schon klar, dass wir zu einem großen Event unterwegs waren. „Eishockey Mega Spektakel“, Spiel der Kölner Haie gegen die Düsseldorfer EG beim DEL Wintergame 2019. Bereits auf dem Hammer Bahnhof waren wir Fans beider Mannschaften begegnet, die sich dann im ICE zum Kölner Hauptbahnhof schon ein bisschen einstimmten. In der Straßenbahnenge in Linie 1 vom Heumarkt zum Müngersdorfer Stadion wurde es mit Sprechchören dann richtig laut. Lokalderby sozusagen. Von der Haltestelle ging es schnurstracks zum RheinEnergieStadion, früh genug, um den Zug der römischen Soldaten zu ihrem Zeltlager zu erleben und die Kölner Band „Hanak“ auf der kleinen Bühne vor dem Stadion.

Trotz Regen hatten sich dutzende Besucher und Hanakfans dort eingefunden und ließen sich von deren Songs in Derbylaune bringen. Nachdem Micha Hirsch und seine Musiker die Sonne hatten aufgehen und die Zuschauer im Regen tanzen lassen, kam der Neue „Durch et Füer“ so richtig gut und auch bei der Haiehymne und beim „Haifischzahn“ war Mitsingen garantiert, kräftig unterstützt von Sharky (Kölner Haie) und Düssi (Düsseldorfer EG). Bühnenzeit für die gewünschte Zugabe gab’s dann auch und die zündete voll: „Bäääm, hier kütt Kölle“. Zehn Jahre gibt es die Band nun schon und zu diesem Jubiläum können wir sie am 29. Mai 2019 mit vollem Programm drei Stunden „Live in der Live“ in Köln Ehrenfeld erleben. Karten gibt’s schon jetzt bei Kölnticket.

Im Stadion lief die Vorbereitung auf das große Derby vor allem auf der Eisfläche. Immer wieder drehten zwei blaue Eismaschinen ihre Runden auf dem Spielfeld, wohl nicht so einfach bei dem Regen. Als die Brings einige Songs am Rande der Eisfläche performten, wünschte ich mir, auch Hanak könnte live im Stadion auftreten. Highlight vor dem ersten Bully war dann eine großartige Animation zum Event in der Südkurve. Haiehymne (leider nicht live!!!) vor dem Spiel und „Pänz vum Dom“ in der Drittelpause beim Spiel der Kölner Bambini aus den Stadionboxen, ebenfalls irgendwann den „Haifischzahn“. Den hätte ich den Kölner Spielern im ersten und zweiten Drittel gewünscht, für ein kleines Tor. Im letzten Drittel konnten sie zwar noch ausgleichen, die Düsseldorfer EG gewann jedoch gegen die Kölner Haie 3:2 (1:0, 1:0, 0:2) nach Verlängerung.

Hier noch ein paar Videos vom DEL Wintergame am 12. Januar 2019 in Köln Müngersdorf:

auf der Bühne vor dem Stadion:
Haie Hymne (live)
„Bäääm hier kütt Kölle“

im Stadion:
Eismeister, Haiehymne (aus der Stadionbox) und Spielervorstellung
Einlaufen der Spieler und Animation in der Südkurve

Und ein Rückblick:
Sommerfest der Kölner Haie im September 2018

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Januar 1849: Grundrechte des Deutschen Volkes

Trotz der Bedenken des Hannoverschen Ministeriums waren die „Grundrechte des Deutschen Volkes“ mit Einführungsgesetz, datiert am 27. Dezember 1848 und unterschrieben vom Reichsverweser Erzherzog Johann sowie von den Reichsministern H. v. Gagern, v. Peucker, v. Beckerath, Duckwitz und R. Mohl, in Frankfurt verkündet worden. Die Bestimmungen in den acht Artikeln bildeten die Grundlage für das Zusammenleben im demokratischen Staatengebilde, vor allem die Freiheit der Person, Aufhebung der Standesunterschiede, Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse, des Glaubens, der Wissenschaft und Lehre, Versammlungsfreiheit und nicht zuletzt die Unabhängigkeit der Gerichte.
In den Druckereien der verschiedenen deutschen Länder, u.a. bei J. G. Heyse in Bremen und bei Lehnhardt in Mainz, war der Gesetzestext in aufwändiger Gestaltung verlegt und in den Ländern verteilt worden. Die Abonnenten der „Zeitung für Norddeutschland“ erhielten als Gratisbeilage ein schön gestaltetes Plakat mit Wappenvogel und Zierrahmen, gedruckt bei den Gebrüdern Jänecke. Dieses Schmuckstück wurde zu Hunderten in den Buchhandlungen verkauft und hing nun in Hannover an allen öffentlichen Orten aus. Auch in dem Café, in dem Althaus seit den Ermahnungen der Schwester jeden Abend nach Fertigstellung der Ausgabe für den nächsten Tag ein Ruhestündchen verbrachte, war es an der Wand angebracht. Mit Genugtuung stellte er fest, dass es ständig abgehängt und studiert wurde und von Hand zu Hand ging. Es war nun Sache der einzelnen Regierungen, das gesamtdeutsche Gesetzeswerk in den jeweiligen Ländern zu publizieren und umzusetzen.
Der 21. Januar 1849 war ein Sonntag. Nicht nur wegen des strahlenden Winterwetters war es ein ganz besonderer Tag. Nach einem Aufruf Adolf Menschings vom Hannoveraner Volksverein, der nach dem März 1848 aus den wöchentlichen Versammlungen im Ballhof hervorgegangen war, sollte in der Stadt die Anerkennung der Grundrechte des deutschen Volkes gefeiert werden. Theodor berichtete seiner Schwester von dem „herrlichen politischen Sonnenschein“, den Hannover an dem Tage erlebte. Am liebsten hätte er ihr die helle Morgensonne mit dem Brief hinüber nach Detmold geschickt. Und noch viel lieber hätte er Elisabeth dabei gehabt, als er nachmittags losging auf den Marktplatz, wo sich Menschen aus allen Bevölkerungsgruppen versammelten, um für die Verkündung und Publizierung des Reichsgesetzes im Königreich Hannover zu demonstrieren. Er war auch dabei, als an die dreitausend Menschen vom Rathaus durch die Kramerstraße über den Holzmarkt zum Neustädter Markt zogen, wo die Grundrechte für das deutsche Volk öffentlich verlesen wurden.
Dieses eindrucksvolle Votum der Hannoverschen Bevölkerung führte jedoch keineswegs dazu, dass die gesamtdeutschen Grundrechte von der Regierung des Königreichs Hannover anerkannt und publiziert wurden.
Auch die Presse kämpfte für das Reichsgesetz, mit Ausnahme der „Hannoverschen Zeitung“, die als Sprachrohr der Regierung galt. Innenminister Stüve selbst verfasste regelmäßig Artikel für dieses Organ. Er hielt nach wie vor an seinen Bedenken fest und wartete, wie in den Aktenstücken vom Dezember 1848 angekündigt, auf die Entscheidung der Ständemitglieder, deren Wahl in diesen kalten und schneereichen Januartagen in vollem Gange war.

Bis hierher die Leseprobe aus: Theodor Althaus.Revolutionär in Deutschland

Hier nun der Gesetzestext im Wortlaut:

Reichsgesetz, betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes
vom 27. Dezember 1848

Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 21.
Dezember 1848, verkündet als Gesetz:

I. Grundrechte des deutschen Volkes

Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet sein. Sie
sollen den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine
Verfassung oder Gesetzgebung eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je
aufheben oder beschränken können.

Artikel 1.

§ 1. Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das
deutsche Reich bilden.

§ 2. Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm Kraft dessen
zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande ausüben. Ueber das Recht,
zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.

§ 3. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und
darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht
zu gewinnen.
Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz,
jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von
der Reichsgewalt festgesetzt.

§ 4. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen Angehörigen und andern Deutschen
einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen und Prozeß-Rechte machen, welcher
die letzteren als Ausländer zurücksetzt.

§ 5. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden, und da, wo sie
bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit nicht hierdurch
erworbene Privatrechte verletzt werden.

§ 6. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt;
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Fürsorge des
Reichs.

Artikel 2.

§ 7. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist
aufgehoben.
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben
und dürfen nie wieder eingeführt werden.
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich.
Die Wehrpflicht ist für alle gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht
statt.
Artikel 3.
§ 8. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer
That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen
Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder innerhalb der
nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden.
Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des
folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden
Caution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende
Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der
Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und
Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modificationen dieser Bestimmungen
werden besonderen Gesetzen vorbehalten.

§ 9. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das
Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der
Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft.

§ 10. Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur zulässig:
1. In Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt
werden soll,
2. Im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten
Beamten,
3. In den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten
Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines
gerichtlich Verfolgten.

§ 11. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer
Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen
versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der
nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.

§ 12. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen
Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.

Artikel 4.

§ 13. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche
Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch
vorbeugende Maßregeln, namentlich Censur, Concessionen, Sicherheitsbestellungen,
Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote
oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben
werden.
Ueber Preßvergehen, welche von Amts wegen verfolgt werden, wird durch
Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden.

Artikel 5.

§ 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren.

§ 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und
öffentlichen Uebung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden,
sind nach dem Gesetze zu bestrafen.

§ 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen
Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.

§ 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es
besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres
Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.

§ 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen
werden.

§ 19. Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe“.

§ 20. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des
Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des
Civilactes stattfinden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.

§ 21. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.

Artikel 6.

§ 23. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht unter der Oberaufsicht des
Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht, der Beaufsichtigung der
Geistlichkeit als solcher enthoben.

§ 24. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu leiten und an solchen
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähigung
der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.

§ 25. Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffentliche Schulen
überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben
ist.

§ 26. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der
Zahl der Geprüften die Lehrer der Volksschulen an.

§ 27. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein
Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht
gewährt werden.

§ 28. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben
auszubilden, wie und wo er will.

Artikel 7.

§ 29. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf es nicht.
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit verboten werden.

§ 30. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch
keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.

§ 31. Die in den §§ 29 und 30 enthaltenen Bestimmungen finden auf das Heer und
die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die militärischen Disciplinarvorschriften
nicht entgegenstehen.

Artikel 8.

§ 32. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund
eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Reichsgesetzgebung geschützt werden.

§ 33. Jeder Grundeigenthümer kann seinen Grundbesitz unter Lebenden und von
Todes wegen ganz oder theilweise veräußern. Den Einzelstaaten bleibt überlassen,
die Durchführung des Grundsatzes der Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch
Uebergangsgesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben
und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen
Wohls zulässig.

§ 34. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband hört für immer auf.

§ 35. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:

1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus
diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2. Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen
Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem
bisher Berechtigten dafür oblagen.

§ 36. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, insbesondere
die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des
Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen
Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung
belastet werden.

§ 37. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd auf eignem Grund und
Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremden Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und
andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen
lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag
erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen
das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des
gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder
als Grundgerechtigkeit bestellt werden.

§ 38. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen der
Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familienfideicommisse der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die
Bestimmungen den Landesgesetzgebungen vorbehalten.

§ 39. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das Nähere über die Art und Weise der
Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.

§ 40. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht stattfinden.

Artikel 9.

§ 41. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine
Patrimonialgerichte bestehen.

§ 42. Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt.
Cabinets- und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte
sollen nie stattfinden.

§ 43. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbrechen und
Vergehen, so wie der Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der
Bestimmungen für den Kriegsstand.

§ 44. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amt entfernt,
oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß in den
durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt
oder in Ruhestand gesetzt werden.

§ 45. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit das
Gesetz.

§ 46. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen
politischen Vergehen urtheilen.

§ 47. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung
durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder
mitgeübt werden.

§ 48. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unabhängig
sein.
Ueber Competenzconflicte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den
Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.

§ 49. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen
entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.

§ 50. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen
gleich wirksam und vollziehbar.

Ein Reichsgesetz wird das Nähere bestimmen.

II. Einführungs-Gesetz

Die Grundrechte des deutschen Volks werden im ganzen Umfange des deutschen
Reichs unter nachfolgenden Bestimmungen hiermit eingefügt:

Artikel 1.

Mit diesen Reichsgesetze treten in Kraft die Bestimmungen:
1) der Paragraphen eins und zwei,

2) des Paragraphen drei, jedoch in Beziehung auf Aufenthalt, Wohnsitz und
Gewerbebetrieb unter Vorbehalt der in Aussicht gestellten Reichsgesetze,

3) der Paragraphen vier, fünf und sechs,

4) des Paragraphen sieben unter Vorbehalt der in Art. 3 und 8 dieses Gesetzes
enthaltenen Beschränkungen,

5) des Paragraphen acht, und zwar rücksichtlich des letzten, Heer und Seewesen
betreffenden, Absatzes unter Verweisung auf Art. 3 dieses Gesetzes,

6) des Paragraphen zehn, unter Vorbehalt der unter Art. 3 und 7 enthaltenen
Bestimmungen,

7) des Paragraphen eilf und zwölf,

8) des Paragraphen dreizehn, mit der Maßgabe, daß, wo schwurgerichte noch nicht
eingeführt sind, bis zu deren Einführung über Preßvergehen die bestehenden
Gerichte entscheiden,

9) der Paragraphen vierzehn, fünfzehn, sechszehn, so wie des zweiten und dritten
Absatzes im Paragraphen siebzehn, und des Paragraphen achtzehn,

10) der Paragraphen zweiundzwanzig, vierundzwanzig, fünfundzwanzig und
achtundzwanzig,

11) der Paragraphen neunundzwanzig, dreißig und einunddreißig,

12) des Paragraphen zweiunddreißig, des zweiten Absatzes im Paragraphen
dreiunddreißig, der Paragraphen vierunddreißig, fünfunddreißig mit Ausnahme des
ersten Absatzes (Art. 3 Nr. 8), des zweiten Absatzes im Paragraphen
sechsunddreißig, dann siebenunddreißig unter Vorbehalt der über die Ablösung der
betreffenden Jagdgerechtigkeiten und über die Ausübung des Jagdrechts zu
erlassenden Gesetze (Art. 4),

13) des Paragraphen zweiundvierzig und des ersten Absatzes im Paragraphen
vierundvierzig.
Alle Bestimmungen einzelner Landesrechte, welche hiermit in Widerspruch stehen,
treten außer Kraft.

Artikel 2.

In Beziehung auf den im Paragraphen siebenzehn ausgesprochenen Grundsatz der
Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften sollen die organischen
Einrichtungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung
dieses Princips erforderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen
und erlassen werden.

Artikel 3.

Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesetzgebungen, soweit dieselben durch
die folgenden Bestimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf
verfassungsmäßigem Wege getroffen werden, und zwar

1) statt der im Paragraphen neun und Paragraphen vierzig abgeschafften Strafen
des Todes, des Prangers, der Brandmarkung, der körperlichen Züchtigung und der
Vermögenseinziehung durch gesetzliche Feststellung einer anderweiten Bestrafung
der betreffenden Verbrechen;

2) durch Ausfüllung der Lücken, welche in Folge der im Paragraphen sieben
ausgesprochenen Aufhebung der Standesunterscheide im Privatrechte eintreten;

3) durch Regelung der Wehrpflicht auf Grund der im Paragraphen sieben
enthaltenen Vorschrift;

4) durch Feststellung der beim Heer- und Seewesen vorbehaltenen Modificationen
des Paragraphen acht;

5) durch Erlassung der Gesetze, welche den dritten im Paragraphen zehn erwähnten
Fall der Haussuchung ordnen;

6) durch Erlassung der nach Paragraph neunzehn, zwanzig und einundzwanzig
erforderlichen Vorschriften über Eid, Ehe und Standesbücher;

7) durch Einrichtung des Schulwesens auf Grund der Paragraphen dreiundzwanzig,
sechsundzwanzig und siebenundzwanzig;

8) durch Aenderungen im Gerichts- und Verwaltungswesen, gemäß den Bestimmungen
des Paragraphen fünfunddreißig im ersten Absatz, der Paragraphen einundvierzig,
dreiundvierzig im zweiten und dritten Absatze, sowie der Paragraphen
fünfundvierzig bis einschließlich neunundvierzig.

Artikel 4.

Ebenso ist ungesäumt die weitere Feststellung der in den Paragraphen
dreiunddreißig, sechsunddreißig bis einschließlich neununddreißig geordneten
Eigenthumsverhältnisse in den einzelnen Staaten vorzunehmen.

Artikel 5.

Die Erlassung und Ausführung der vorstehend gedachten neuen Gesetze sollen von
Reichs wegen überwacht werden.

Artikel 6.

Bis zur Erlassung der in den Paragraphen drei, dreizehn, zweiunddreißig und
fünfzig erwähnten Reichsgesetze sind die betreffenden Verhältnisse der
Landesgesetzgebung unterworfen.

Artikel 7.

In den Fällen, in welchen nach dem Vorstehenden neue Gesetze erforderlich oder
in Aussicht gestellt sind, bleiben bis zur Erlassung derselben für die
betreffenden Verhältnisse die bisherige Gesetze in Kraft. Rücksichtlich der
Haussuchung bleibt denjenigen öffentlichen Beamten, welche zum Schutz der
Abgabenerhebung und des Waldeigenthums zur Haussuchung befugt sind, vorläufig
diese Befugniß.

Artikel 8.

Abänderungen der Grundverfassung einzelner deutscher Staaten, welche durch die
Abschaffung der Standesvorrechte nothwendig werden, sollen innerhalb von sechs
Monaten durch die gegenwärtigen Organe der Landesgesetzgebung nach folgenden
Bestimmungen herbeigeführt werden:

1) die durch die Verfassungsurkunden für den Fall der Verfassungsänderungen
vorgeschriebenen Erschwerungen der Beschlußnahme finden keine Anwendung,
vielmehr ist in den Formen der gewöhnlichen Gesetzgebung zu verfahren;

2) wenn in Staaten, wo zwei Kammern bestehen, dieser Weg keine Vereinigung
herbeiführen sollte, so treten diese zusammen, um in einer Versammlung durch
einfache Stimmenmehrheit die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Uebrigens bleibt es den gegenwärtigen Organen der Landesgesetzgebung unbenommen,
sich darüber, daß die gedachten Abänderungen durch eine neu zu wählende
Landesversammlung vorgenommen werden, zu vereinbaren, für welche Vereinbarung
die Bestimmungen unter 1) und 2) gleichfalls maßgebend sind.
Sind in der bezeichneten Frist die betreffenden Gesetze nicht erlassen, so hat
die Reichsgewalt die Regierung des einzelnen Staates aufzufordern, ungesäumt auf
Grundlage des Reichswahlgesetzes eine aus einer einzigen Kammer bestehenden
Landesversammlung zur Revision der Landesverfassung und übrigen Gesetzgebung in
Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Nationalversammlung zu berufen.

Frankfurt, am 27. Dezember 1848

Der Reichsverweser
Erzherzog Johann
Die Reichsminister
H. v. Gagern
v. Peucker
v. Beckerath
Duckwitz
R. Mohl
Das vorstehende Reichsgesetz wurde in die Verfassung des deutschen Reiches vom
28. März 1849 übernommen, doch waren die Bestimmungen des Gesetzes als
unmittelbares Recht in Deutschland in Kraft und wurden erst durch Bundesbeschluß
(Beschluß der Bundesversammlung des Deutschen Bundes) vom 23. August 1851 formal
außer Kraft gesetzt.

Quellen:

Reichsgesetzblatt 1848 8. Stück, Ausgegeben Frankfurt a. M., den 28. December S. 49, 57

Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1, Verlag
Kohlhammer

28. März 1849 Reichsverfassung

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Karl Marx Haus in Trier

In diesem Haus in der Brückentraße 10 in Trier wurde Karl Marx am 5. Mai 1818 geboren. Seit 50 Jahren ist es ein Museum, in dem Leben, Werk und Wirkung dieses berühmten Mannes präsentiert werden. Träger der Einrichtung ist die Friedrich-Ebert-Stiftung. Ein Ziel der Ausstellung sei es, „vorurteilsfrei zu fragen, wer Marx war, was er geschrieben und wie er gehandelt hat…“, schreibt deren Vorsitzender Kurt Beck im Geleitwort zum Katalog 2013. Zum 200. Geburtstag wurde die Ausstellung überarbeitet, neu gestaltet und lockt mit dem Motto „Von Trier in die Welt“ viele Besucher an. „Denn trotz der Instrumentalisierungen im 20. Jahrhundert bleiben im 21. Jahrhundert Marx‘ Anspruch, die Welt zu verändern, und seine Fragen nach den Ursachen von Armut und Wohlstand relevant“, lese ich an der Wand.

Anhand einer multimedialen Zeitleiste kann ich den Lebensweg von Karl Marx nachzeichnen. Nach Schulzeit in Trier und Studium in Bonn und Berlin hätte der fähige Kopf eine Lehrtätigkeit ausüben können. Doch die preußische Zensur zur Zeit des Vormärz ließ dem kritischen Geist keine Chance. In Köln redigierte er die „Rheinische Zeitung“, an der auch Fabrikantensohn Friedrich Engels mitarbeitete. Pressefreiheit? Fehlanzeige! Wegen Systemkritik wurde die Zeitung verboten. Marx flüchtete nach Paris und später nach Brüssel. Unter dem Druck der Märzrevolution im Jahre 1848 gewährten die monarchischen Herrscher Pressefreiheit. Marx kehrte nach Köln zurück und redigierte die „Neue Rheinische Zeitung“, an der außer Friedrich Engels, Ferdinand Freiligrath und Georg von Weerth mitarbeiteten. Einige Monate zuvor hatte Karl Marx zusammen mit Friedrich Engels das „Manifest der Kommunistischen Partei“ verfasst. „Ein Gespenst geht um in Europa – das Gespenst des Kommunismus“, heißt es da zu Beginn und zum Schluss: „Proletarier aller Länder, vereinigt euch!“ Welcher Herrschende und Besitzende wollte so etwas hören? Zeitgleich mit der verlustreichen Niederschlagung der Aufstände für die Durchsetzung der Reichsverfassung wurde die „Neue Rheinische Zeitung“ verboten. Den Redakteuren drohte der Verlust von Leben und Freiheit.

Karl Marx Lesesessel

In London begann für Karl Marx ein Leben im Exil, wo er unter dem Titel „Das Kapital“ ausführlich seine Theorie von den gesellschaftlichen Zusammenhängen darlegt. Kurz gesagt, vom Kapitalisten, der Arbeiter mit den ihm gehörenden Produktionsmitteln Werte schaffen lässt, den Mehrwert allerdings für sich behält und immer reicher wird. Auch Friedrich Engels wanderte nach England aus und unterstützte seinen Freund in allen Bereichen.

Auf den Spuren von Karl Marx in Köln

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Veganer Mitbringbrunch

Im Stadtteilzentrum FeidikForum in der Hammer Innenstadt findet an jedem ersten Sonntag im Monat ein veganer Mitbringbrunch statt. Und da war heute richtig viel los. Über 50 Menschen, Eltern, Kinder, Singles, Studenten, Senioren, waren gekommen und alle hatten leckere Speisen für das große vegane Buffet mitgebracht. Da gab es Salate, Sushi, Currys, Falafel, Frikadellen, Soßen, selbstgebackenes Brot, kleine Reibekuchen, Auberginenröllchen, Dips, Kuchen, Schokomousse und eine top Weissweincreme. Geschirr und Besteck kommen aus der kleinen Küche des Forums, in der auch in spontan wechselnder kleiner Besetzung gearbeitet wird (mehr als drei passen ja nicht rein), damit nicht alles an der Organisatorin Tina hängen bleibt. Außer dem Buffet gab es zwei Büchertische mit Kochbüchern der Teilnehmer. So kann doch das Hammer vegane Jahr beginnen.

Schwenk über das vegane Buffet und Büchertisch:
Veganer Mitbringbrunch am 6. Januar 2019 im Stadtteilzentrum FeidikForum in Hamm

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Bauhaus in Münster

Der Name „Bauhaus“ geht zurück auf Walter Gropius, der im Jahre 1919 Direktor der Hochschule für Bildende Kunst in Weimar wurde und die Schule „Staatliches Bauhaus in Weimar“ nannte. Ich denke an schlicht zweckmäßiges Design bei Gebäuden, Alltagsgegenständen und Kunstwerken, „Neue Sachlichkeit“ in Abgrenzung zu Jugendstil und Expressionismus.

Marcel Dzama, Merry go round #2, 2011, Sammlung Monika Schnetkamp, Düsseldorf,
© Marcel Dzama, 2018,
Foto: Hendrik Reinert

„was ist bauhaus? baumarkt? nein architektur? ja design? ja gropius? ja und auch …“, heißt es im Trailer zur Ausstellung zum 100. Jubiläum im LWL-Museum für Kunst und Kultur am Domplatz in Münster mit dem Titel „Bauhaus und Amerika. Experimente in Licht und Bewegung“. Was ist zu sehen? „Experimentelles“, sagt eine der zwei Kuratorinnen. Zum Beispiel Arbeiten von Oskar Schlemmer (1888-1943), der die Theaterwerkstatt am Bauhaus in Weimar leitete und bereits in den 20-ern in Amerika bekannt war. Seine Arbeit wird in der Münsteraner Ausstellung präsentiert und gezeigt, wie ein junger Künstler von seinem Bühnenentwurf inspiriert wurde. Marcel Dzama (*1974) hat die Karussellinstallation in der Mitte des ersten Raumes der Ausstellung geschaffen. Protagonisten sind bunt bedruckte Blechfiguren mit Kegelköpfen und Zylinderarmen. Sie holpern mit leise klappernden Kugelfüßchen im Kreis über flache Holzstege, bizarr bis verspielt und faszinierend.

Nach 1933 emigrierten Bauhauskünstler nach Amerika, arbeiteten, lehrten, experimentierten dort weiter und setzten Akzente, zum Beispiel in den Bereichen Licht und Bewegung. Die stehen im Mittelpunkt dieser Ausstellung. Da ist die dreieckige Figur des Lichtkünstlers James Turrell in der Ecke eines Raumes, Fischingers „Komposition in Blau“ in Endlosschleife und die Sprungpose des Tänzers Merce Cunningham fotografiert von Barbara Morgan als Plakatmotiv.

Unmöglich, in diesem kleinen Bericht dem vielfältigen Spektrum der in dieser Ausstellung gezeigten Bauhauskunst in Malerei, Fotografie, Film, Tanz, Performance, Licht, Farbe gerecht zu werden. Und dabei noch alles in Bewegung. Da fällt mir doch ein Satz oben an einer Wand ins Auge, den ich mitnehme: „Stell dir vor, du würdest Licht formen wie ein Bildhauer den Ton.“ Probieren wir es einfach.

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Silvester an der Mosel

Dieser Ort mit der schönen Kirche zwischen den Weinbergen ist Zeltingen an der Mosel. Und das Haus mit der gelben Fassade unten an der Uferstraße ist das Hotel Nicolay 1881. Johannes Nicolay führt das Hotel in der fünften Generation und weil er seinen Gästen ausschließlich vegane Speisen vom Allerfeinsten anbietet, kommen sie von weit her, um hier an der Mosel einige Tage lang den Jahreswechsel zu feiern. Da ist das vegane Buffet, die Fackelwanderung mit Papa Nicolay, Feuerzangenbowle in der „Postkutsche“, das geführte Gängelchen durch Zeltingen, Wein und Linsensuppe auf der Moselterrasse und das Silvesterprogramm mit 5-Gänge-Menü und Bühnenprogramm von „Klinsch & Clownesse“, schön schummerig unter dem Motto der goldenen 20-er Jahre.

Fein hinein gerutscht, können wir den ersten Tag von 2019 beginnen mit ausgiebigem Neujahrsbrunch im Hause Nicolay und uns so gestärkt aufmachen zu einer schönen Wanderung durch die Weinberge vorbei am Sortengarten von Zeltingen, dann oberhalb von Graach und über das Örtchen Schäferei mit Blick auf die Burg bis zu den niedlichen Gassen und Ecken von Bernkastel-Kues.

„The Future is Vegan“

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Deutsches Eck in Koblenz

Das Deutsche Eck in Koblenz ist die Stelle, an der die Mosel in den Rhein fließt. Den Namen soll dieser Platz mit der markant angelegten Ecke bereits im Jahre 1216 durch den hier ansässigen Deutschen Orden bekommen haben, lese ich auf der Koblenzer Touristikseite. Jahrhunderte später bekam dieser Platz noch ein monumentales Denkmal mit dem Reiterstandbild des deutschen Kaisers Wilhelm I. im Gedenken an die deutsche Einigung im Jahre 1871. Heute ist sowohl das Deutsche Eck mit den Flaggen der Bundesländer als auch das Kaiser Wilhelm Denkmal beliebtes Ziel für Touristen und Spaziergänger an Rhein und Mosel. Über eine schöne Promenade bummeln wir rheinaufwärts, schauen den Schiffen zu und werfen einen Blick hoch auf die Festung Ehrenbreitstein auf der gegenüberliegenden Rheinseite.

Kleine Tour zum Deutschen Eck in Koblenz am 24. Dezember 2018

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Heinzels Weihnachtsmarkt

Die Heinzelmännchen sind zurück“, lese ich auf der Titelseite von „Heinzels Marktzeitung“, die ich auf dem Weihnachtsmarkt in der Kölner Altstadt an einem Stand kostenlos mitnehmen kann. Der Markt hat gerade erst geöffnet, das heißt, es ist noch ruhig in den Gassen, ich kann mir die Präsentationen ungestört ansehen. Und die sind hier auf Altermarkt und Heumarkt besonders schön. Da ist hoch oben auf dem Sockel Friedrich Wilhelm III. in Grün, umgeben von einer ganzen Reihe Menschen mit blauschimmernden Gewändern, zu seinen Füßen angeordnet. Jetzt in der Weihnachtszeit ist King Friedrich Wilhelm Mittelpunkt einer Eislaufbahn, die sich allmählich füllt mit Läufern. Auf roten Schlittschuhen umrunden sie ihn, mehr oder weniger elegant, unterqueren die Brücke, auf der ich stehe, zuschaue und dabei die Eisbären und Wichtelmänner auf dem Dach des Bärenhauses entdecke. Beim Weiterbummeln finde ich dann einen wunderschönen vierbeinigen King in Schwarz. Er ist dazu verdonnert, um die bunt bemalte Säule des Kinderkarussells herum im Kreis zu galoppieren, gefolgt von anderen Pferden und Kutschen, alle schön bemalt. Mir gefällt die mit den Rosen hinter dem weißen Pferd am besten.

Nun überlege ich, durch welche der zahlreichen Gassen ich nun bummeln will. Spielzeuggasse, Krämergasse, Antikgasse oder Handwerkergasse. Für letztere entscheide ich mich und hoffe, dass es dort auch einen Glasmacher gibt. Beim Eingang bewundere ich aber erst mal die Werke eines Holzmachers. Der hat allerlei Figuren aus Holz geschaffen und unter einem Baum ausgestellt. Als ich Richtung Krone schaue, entdecke ich seinen riesigen Baumgeist, ein wahres Kunstwerk. Die Glaserei finde ich später auch in der Handwerkergasse. Da kaufe ich Baumschmuck, eine dreieckige Kölnsilhouette mit Dom aus Glas. Und dann stehe ich plötzlich vor Jan von Werth und dem Baum mit den roten Leuchtherzen. Doch dazu gibt’s eine eigene Geschichte:

Jan bei den Heinzeln

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„sattgrün“ in Köln

An einem der letzten Spätsommertage entdeckte ich direkt neben der Kölner Gedächtniskirche St. Kolumba in den Fenstern einer leerstehenden Gastronomie Ludwigstraße/Ecke Brückenstraße auffällige Information in weiß auf grün. „sattgrün“ würde hier bald eröffnen, mir bekannt aus Essen und Düsseldorf als Buffet mit vielen Köstlichkeiten aus der veganen Küche. Vorige Tage war es dann so weit. Gleich um 12 Uhr ging’s hinein, Platz gesucht, Teller gewählt, mittlere aus drei Größen, und befüllen mit vielerlei Köstlichkeiten. Beim Salat nehme ich Grünes, Rote Beete, Brokkoli, Karotten und Linsen, bei den warmen Sachen Nuggets in Soße, Blumen- und Rosenkohl, grüne Bohnen, Kartoffelwedges. Mein Tellerchen ist zu klein, um alle Highlights zu probieren. Zum veganen Abschluss passen aber noch Kaffee, ApfelKirschCrumble und Kokostorte.

Mehr zu den Speisen findet ihr in Renates Veganblog:
„sattgrün“ in Köln

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